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§ 2 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule - Zweck der Weiterbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule · Zweck der Weiterbildung

1. Die Lehrerweiterbildung ist dazu bestimmt

a) Berufs- und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern

b) die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern

c) Einblicke in nicht fachspezifische Bereiche zu gewinnen

d) in fachverwandten Bereichen Kenntnisse zu erwerben, die dem Unterricht oder der Schule dienen

2. Schwerpunkte bilden die Entwicklung fachlicher, pädagogischer und persönlicher Kompetenzen der Lehrpersonen und die Team- und Schulentwicklung.

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