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§ 6 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Grundsatz

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§ 6 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Grundsatz

1. Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungsprogramm an.

2. Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben. Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufenvertretungen resp. der Geschäftsleitung steht ein Vorschlagsrecht zu.

3. Bei der Auswahl der Inhalte für das Weiterbildungsprogramm ist den verschiedenen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen.

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