410.413
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Weiterbildungspflicht im selbstgesteuerten Bereich
Rechte und Pflichten
§ 5 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Weiterbildungspflicht im selbstgesteuerten Bereich
1. Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbildungsthemen selbst fest.
2. In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen eine Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich kostenlos sind. Sie kann auch an anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge gemäss § 17 und 18 entrichtet.
3. ...
4. Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungspflicht angerechnet werden.