Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.413 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Angeordnete Weiterbildung

Rechte und Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Angeordnete Weiterbildung

1. ...

2. Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für einzelne Lehrpersonen anordnen.

← § 3 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen Gegenstand § 5 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →