410.413
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Angeordnete Weiterbildung
Rechte und Pflichten
§ 4 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Angeordnete Weiterbildung
1. ...
2. Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für einzelne Lehrpersonen anordnen.