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§ 3 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Allgemeines

Rechte und Pflichten
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§ 3 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Allgemeines

1. Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.

2. Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen Rechenschaft ab.

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