410.413
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen - Allgemeines
Rechte und Pflichten
§ 3 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen · Allgemeines
1. Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2. Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen Rechenschaft ab.