Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.411 CH-SH

§ 39b Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen (Berufsschullehrerverordnung) - Übrige Weiterbildungen

Aus- und Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39b Berufsschullehrerverordnung · Übrige Weiterbildungen

1. Die übrigen Weiterbildungen können durch die Gewährung von Urlaub und von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden, wenn sie

a) dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachlichen, methodisch-didaktischen oder sozialen Kompetenzen dienen und

b) im Interesse der Schule sind

2. Die Beiträge an die Kosten richten sich nach dem Interessengrad der Schule und werden nach dem folgenden Schema berechnet

a) Interessengrad 1: Im überwiegenden Interesse der Schule

1. Kurs- und Veranstaltungskosten: 100%

2. Anmelde-, Prüfungs- und Diplomkosten: 100%

3. Kosten für Lehrmittel: 100%

4. Reisekosten (Öffentlicher Verkehr, 2. Klasse): 100%

5. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 100% (max. Fr. 150.00/Tag)

b) Interessengrad 2: Im beiderseitigen Interesse der Schule und der Lehrperson

1. Kurs- und Veranstaltungskosten: 100%

2. Anmelde-, Prüfungs- und Diplomkosten: 100%

3. Kosten für Lehrmittel: 0%

4. Reisekosten (Öffentlicher Verkehr, 2. Klasse): 0%

5. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 0%

3. Über den Interessengrad entscheidet die Schulleitung.

4. Ein bezahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) Unbefristete Anstellung als Lehrperson an der Schule

b) Lehrtätigkeit an der Schule seit mindestens zwei Jahren

c) Pensum von mindestens 20%

5. Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Schule insgesamt jährlich zwölf Jahreslektionen zur Verfügung.

6. Die Weiterbildung ist möglichst in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Findet sie während der Unterrichtszeit statt und liegt sie im überwiegenden Interesse der Schule, werden die Stellvertretungskosten übernommen.

7. Übersteigen die Beiträge der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) insgesamt Fr. 4'000.00, besteht für die Lehrperson eine Rückzahlungspflicht gemäss § 39c dieser Verordnung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Bei befristet angestellten Lehrpersonen beträgt der Unterstützungsbeitrag maximal Fr. 4'000.00.

8. Gesuche für eine Weiterbildung sind in der Regel drei Monate vor Beginn der Weiterbildung beim Rektor bzw. bei der Rektorin einzureichen. Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung des Interessengrades auf Seiten der Schule und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. Jahreslektionen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.

← § 39a Berufsschullehrerverordnung Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen (Berufsschullehrerverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 39c Berufsschullehrerverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →