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410.411 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen (Berufsschullehrerverordnung) - Subsidiäre Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Berufsschullehrerverordnung · Subsidiäre Zuständigkeit

1. Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erziehungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.

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