410.411
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen (Berufsschullehrerverordnung) - Subsidiäre Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Berufsschullehrerverordnung · Subsidiäre Zuständigkeit
1. Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erziehungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.