410.410
CH-SH
§ 2 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium - Zweck, Zielsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium · Zweck, Zielsetzung
1. Die Beurteilung dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Therapien. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Logopädinnen und Logopäden beurteilt wird.
2. Die Beurteilung umfasst insbesondere die Fördertätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule.
3. Als Instrument zur Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und beurteilter Person. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.