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Geltungsbereich

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (21)

§ 1 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 2 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 3 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 4 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 5 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 6 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 7 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 8 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 9 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 10 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 11 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 12 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 13 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 14 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 15 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 16 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 17 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 18 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 19 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 20 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium § 21 Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium

Gesetzestext (21 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für die Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Beurteilung dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Therapien. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Logopädinnen und Logopäden beurteilt wird.

2. Die Beurteilung umfasst insbesondere die Fördertätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule.

3. Als Instrument zur Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und beurteilter Person. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Beurteilung von Leistung und Verhalten der Logopädinnen und Logopäden ist die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes verantwortlich.

2. Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der beurteilenden Personen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.

2. Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektionen wird die Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes geregelt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auswirkungen der Beurteilung können sein

a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme

b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme

c) Lohnkürzung

d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses

e) Einleitung von Fördermassnahmen

Allgemeine Bestimmungen

1. Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-d ist das Erziehungsdepartement.

2. Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Erziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes gemeinsam.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logopäden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt.

2. Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Unbefristet angestellte Logopädinnen und Logopäden mit einem Pensum von wenigstens zwölf Lektionen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren ganzheitlich beurteilt.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Wenn es die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes als notwendig erachtet, kann sie zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen vornehmen.

2. Die Logopädinnen und Logopäden können bei der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes selbst zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen beantragen.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes legt die Gewichtung der Beurteilungsinstrumente und die Beurteilungsfelder fest und erarbeitet die dazu notwendigen Arbeitsunterlagen.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen

a) Fachkompetenz

1. Zielsetzung und Inhalt der Therapie

2. Therapiegestaltung, psychologisch-methodisch didaktisches Vorgehen

3. Organisation der Therapie

4. Soziale Interaktion; Therapeutin bzw. Therapeut - Patientin bzw. Patient

5. Kooperation und Kommunikation im Team

6. Berufsbezogene Haltungen, Einstellungen und personale Kompetenzen

7. Umsetzung der Leitbilder und Konzepte im beruflichen Alltag

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen

a) Gesprächsnotizen aus dem Personaldossier

b) die Besuchsberichte

c) die Selbstbeurteilung

d) die Beurteilungsbogen

e) die Bilanz der Zielvereinbarungen

f) die Bilanz nach Fördermassnahmen

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes vereinbart mit jeder zu beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalitäten der Beurteilung.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammenfassende ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinbarung.

2. Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbeitsumfeld zu äussern.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Fördermassnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung.

2. Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich.

Rechtspflege

1. Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

Rechtspflege

1. Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrkräfte und im pädagogisch-therapeutischen Bereich tätigen Personen an den öffentlich-rechtlichen Sonderschulen vom 27. Januar 1998 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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