410.409
CH-SH
§ 9 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen - Unbefristet angestellte Lehrpersonen
Praktische Umsetzung der Beurteilung
§ 9 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen · Unbefristet angestellte Lehrpersonen
1. Unbefristet angestellte Lehrpersonen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren beurteilt.