410.409
CH-SH
§ 8 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen - Neu angestellte Lehrpersonen und Wiedereinsteigende
Praktische Umsetzung der Beurteilung
§ 8 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen · Neu angestellte Lehrpersonen und Wiedereinsteigende
1. Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Lehrpersonen werden von der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Laufe der Vertragsdauer beurteilt. Der Schulinspektor bzw. die Schulinspektorin erstellt im Laufe des zweiten Anstellungsjahres zuhanden der Schulbehörde bzw. Schulleitung einen Bericht.
2. Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.