410.409
CH-SH
§ 6 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen - Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen · Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen
1. Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen gemäss § 5 lit. a-c ist das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung.
2. Zuständig für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen ist das Erziehungsdepartement zusammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung.
3. ...
4. Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat.