410.409
CH-SH
§ 4 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen - Regelung der Beurteilung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen · Regelung der Beurteilung
1. Lehrpersonen mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen (Konferenzpflicht) werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.
2. Bei nicht konferenzpflichtigen Lehrpersonen wird die Beurteilung durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung geregelt.