410.409
CH-SH
§ 3 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen - Verantwortlichkeit; Anspruch auf Unterstützung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen · Verantwortlichkeit; Anspruch auf Unterstützung
1. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ist grundsätzlich für die Beurteilung der Lehrpersonen der Gemeinde bzw. des Schulkreises verantwortlich.
2. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung hat Anspruch auf Unterstützung durch die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen. Diese sind auf jeden Fall beizuziehen, wenn eine Entlassung, eine Lohnkürzung oder die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung erwogen wird.
3. Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der Schulbehörden und der Schulleitungen.