410.408
CH-SH
§ 2 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen - Zweck, Zielsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen · Zweck, Zielsetzung
1. Die Beurteilung der Lehrpersonen dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Schule. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Lehrpersonen beurteilt wird.
2. Die Beurteilung umfasst insbesondere die Unterrichtstätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule.
3. Als Instrument der Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und Lehrperson. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.