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Geltungsbereich

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (22)

§ 1 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 2 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 3 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 4 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 5 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 6 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 7 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 8 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 9 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 10 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 11 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 12 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 13 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 14 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 15 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 16 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 17 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 18 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 19 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 20 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 21 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen § 22 Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen

Gesetzestext (22 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für Lehrpersonen an der Kantonsschule und am Berufsbildungszentrum (BBZ) sowie für Dozierende an Höheren Fachschulen.

2. Sie findet auch an der Handelsschule KVS Anwendung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Beurteilung der Lehrpersonen dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Schule. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Lehrpersonen beurteilt wird.

2. Die Beurteilung umfasst insbesondere die Unterrichtstätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule.

3. Als Instrument der Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und Lehrperson. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist grundsätzlich die Schulleitung verantwortlich.

2. An der Kantonsschule erfüllt sie ihren Auftrag in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission. Am BBZ, an den Höheren Fachschulen und an der Handelsschule KVS erfüllt sie ihren Auftrag in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission und dem Berufsschulinspektorat.

3. Das Erziehungsdepartement sorgt in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen für die Schulung und Weiterbildung der beurteilenden Personen sowie für die Koordination zwischen den Schulen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Lehrpersonen mit einem Wochenpensum von wenigstens acht Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.

2. Bei Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als acht Wochenlektionen wird die Beurteilung durch die Schulleitung geregelt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auswirkungen der Beurteilung können sein

a) * Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme

b) * Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme

c) * Lohnkürzung

d) * Auflösung des Arbeitsverhältnisses

e) Einleitung von Fördermassnahmen

Allgemeine Bestimmungen

1. Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-c an Schulen des Kantons ist die Schulleitung.

2. Zuständig für die Umsetzung der Auswirkungen von § 5 lit. a-c an der Handelsschule KVS ist die Aufsichtskommission auf Antrag der Schulleitung.

3. Zuständig für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für die Einleitung von Fördermassnahmen ist an allen Schulen die Schulleitung.

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...

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Lehrpersonen entscheiden die Schulleitung, die Aufsichtskommission und bei den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen das Berufsschulinspektorat gemeinsam.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Neu angestellte Lehrpersonen werden während der ersten zwei Dienstjahre jährlich beurteilt.

2. Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Unbefristet angestellte Lehrpersonen sowie Lehrbeauftragte mit einem Pensum von wenigstens acht Lektionen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren vertieft beurteilt.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Wenn es die Schulleitung als notwendig erachtet, kann sie zusätzlich vertiefte Beurteilungen vornehmen.

2. Die Lehrpersonen können bei der Schulleitung selbst zusätzliche vertiefte Beurteilungen beantragen.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Die Schulleitung legt die Gewichtung der Beurteilungsinstrumente und die Beurteilungsfelder fest und erarbeitet die dazu notwendigen Arbeitsunterlagen.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen

a) die Fachkompetenz

b) die Methodenkompetenz

c) die Sozialkompetenz

d) die Unterrichtswirksamkeit

e) die Weiterbildungstätigkeit

f) die Erreichung und Umsetzung der Zielvereinbarungen

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen

a) die Besuchsberichte

b) die Beurteilung durch die Schülerinnen und Schüler

c) die Selbstbeurteilung

d) die Beurteilungsbogen, die von den Schulen angewendet werden

e) die Bilanz der Zielvereinbarungen

f) die Bilanz nach Fördermassnahmen

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie an die Lehrperson und an die Schulleitung abgegeben wird.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Das zuständige Mitglied der Schulleitung vereinbart mit jeder Lehrperson den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalitäten der Beurteilung.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Für eine vertiefte Beurteilung finden wenigstens drei Schulbesuche durch zwei verschiedene Personen statt.

2. Mindestens je ein Besuch hat durch ein Mitglied der Aufsichtskommission, ein Mitglied einer durch die Aufsichtskommission beauftragten Fachkommission oder durch den Berufsschulinspektor bzw. die Berufsschulinspektorin zu erfolgen. Die Mitglieder der Fachkommissionen handeln im Auftrag der Aufsichtskommission und erstatten dieser Bericht. Für die Besuche können weitere Fachkräfte beigezogen werden.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Die Beurteilung durch die Schülerinnen und Schüler hat nach Möglichkeit durch mindestens drei Klassen verschiedener Stufen zu erfolgen.

2. Sie erfolgt unter Anleitung und Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Schulleitung.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Die vertiefte Beurteilung ist mit dem Beurteilungsgespräch abzuschliessen. Das Gespräch beinhaltet eine zusammenfassende, ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinbarung.

2. Am Gespräch nehmen die Lehrperson und das zuständige Mitglied der Schulleitung teil. Nach Vereinbarung kann auch eine dritte Person beigezogen werden.

3. Die wichtigsten Ergebnisse des Gesprächs sind schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten zu unterzeichnen.

4. Die beurteilte Lehrperson hat das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso wird ihr das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbeitsumfeld zu äussern.

Praktische Umsetzung der Beurteilung

1. Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Die Lehrperson wird nach Abschluss der Fördermassnahmen erneut beurteilt.

2. Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich.

Rechtspflege

1. Ist eine Lehrperson an kantonalen Schulen mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

2. Ist eine Lehrkraft an der Handelsschule KVS mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen ein Gespräch mit dem Schulvorstand verlangen.

Rechtspflege

1. Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses an kantonalen Schulen kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

2. ...

3. Bei Nichtgewährung einer Lohnerhöhung, bei Lohnkürzung oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt bei Lehrpersonen an der Handelsschule KVS der zivilprozessuale Rechtsweg.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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