Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.407 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen - Zweck

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen · Zweck

1. Die Intensivweiterbildung soll den Lehrpersonen nach einer längeren Zeit der beruflichen Aktivität ermöglichen

a) sich mit ihrer Tätigkeit kritisch auseinanderzusetzen

b) sich mit persönlichkeitsbildenden und berufsspezifischen Fragen zu beschäftigen

c) pädagogische, didaktische und fachliche Kompetenzen zu überprüfen und in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln

d) neue Kräfte, Ideen und Anregungen zu sammeln

e) sich zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beruflich und persönlich weiterzubilden

f) die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsperspektiven vorzubereiten

← § 1 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen Gegenstand § 3 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →