410.407
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen - Zweck
§ 2 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen · Zweck
1. Die Intensivweiterbildung soll den Lehrpersonen nach einer längeren Zeit der beruflichen Aktivität ermöglichen
a) sich mit ihrer Tätigkeit kritisch auseinanderzusetzen
b) sich mit persönlichkeitsbildenden und berufsspezifischen Fragen zu beschäftigen
c) pädagogische, didaktische und fachliche Kompetenzen zu überprüfen und in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln
d) neue Kräfte, Ideen und Anregungen zu sammeln
e) sich zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beruflich und persönlich weiterzubilden
f) die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsperspektiven vorzubereiten