§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I - Kostenregelung
§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I · Kostenregelung
1. Der Lehrperson steht ab der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zusatzausbildung die Besoldung entsprechend einer Lehrperson mit einer Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I zu, sofern sie auf der Sekundarstufe I unterrichtet.
2. Schliesst die Lehrperson die Zusatzausbildung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder wird die Vereinbarung vorzeitig aufgelöst, wird der Lohn wieder nach den allgemein gültigen Besoldungsansätzen gemäss Lehrerverordnung entrichtet.
3. Betreffend die Kurskosten und Spesenentschädigungen finden die Lehrerverordnung sowie die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen sinngemäss Anwendung.
4. Das Erziehungsdepartement kann auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung der Lehrperson für die Zusatzausbildung oder für Teile derselben teilweise bezahlten Urlaub unter Verrechnung der Stellvertretungskosten gewähren. Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reglement.