410.404
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I - Verfahren
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I · Verfahren
1. Über die Zulassung von Lehrpersonen zur Zusatzausbildung entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Massgebend ist die aktuelle Bedarfslage im Kanton.
2. Sie legt für jede Lehrperson die zu absolvierenden Zusatzausbildungskurse aufgrund ihres Ausbildungsprofils und ihrer Unterrichtserfahrung individuell in einer Vereinbarung fest. Bereits absolvierte Weiterbildungskurse können berücksichtigt werden.
3. Die Zusatzausbildung soll in der Regel berufsbegleitend und ausserhalb der Unterrichtszeiten absolvert werden.