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CH-SH
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I - Zusatzausbildung
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I · Zusatzausbildung
1. Die Zusatzausbildung kann erworben werden durch den Besuch
a) von Kursen der kantonalen Lehrerweiterbildung
b) von Kursen schweizerischer und ausländischer Bildungsinstitutionen