410.404
CH-SH
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I - Voraussetzungen
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I · Voraussetzungen
1. Eine Primarlehrperson erhält eine kantonale Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I, wenn sie kumulativ
a) die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) erfüllt
b) während vier Jahren an einer öffentlichen Schule im Kanton Schaffhausen unterrichtet hat
c) die Zusatzausbildung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erfolgreich absolviert hat
d) über Unterrichtserfahrung auf der Sekundarstufe I verfügt oder ein Vollzeitpraktikum von drei Wochen an einer Real- oder Sekundarschule im Kanton Schaffhausen absolviert hat