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§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)

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§ 8 Berufseinführungsverordnung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die Verordnung über die obligatorische Fortbildung der Lehrkräfte der Volksschule ohne Wählbarkeitsausweis des Kantons Schaffhausen (Berufseinführungsverordnung) vom 24. September 1997.

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