410.403
CH-SH
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)
§ 7 Berufseinführungsverordnung
1. Im zweiten oder dritten Jahr nach Berufseintritt kann eine intensive Weiterbildung organisiert werden.
2. Die Weiterbildungspflicht der Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen.
3. Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft festzuhalten. Der Eintrag ist von der Praxisgruppenleitung bzw. Kursleitung zu unterschreiben.
4. Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung der Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.