410.403
CH-SH
§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)
§ 5 Berufseinführungsverordnung
1. Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und leiten im ersten Berufsjahr der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zehn Sitzungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Sie besuchen den Unterricht der zugeteilten Lehrpersonen.
2. Unterrichtsbesuche (Hospitationen) sind ein Bestandteil der Berufseinführung. Dafür stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Schuljahr vier Unterrichtshalbtage zur Verfügung.