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410.403 CH-SH

§ 4 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)

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§ 4 Berufseinführungsverordnung

1. Im ersten Berufsjahr werden die Lehrpersonen einer geleiteten Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Unterrichtslektionen obligatorisch.

2. Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit in Praxisgruppen auf freiwilliger Basis weiterhin möglich.

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