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410.403 CH-SH

§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)

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§ 3 Berufseinführungsverordnung

1. Die Leitung der Berufseinführung liegt beim Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.

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