410.403
CH-SH
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)
§ 3 Berufseinführungsverordnung
1. Die Leitung der Berufseinführung liegt beim Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.