410.403
CH-SH
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)
§ 2 Berufseinführungsverordnung
1. Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, sind verpflichtet, an der Berufseinführung teilzunehmen.
2. Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die länger als fünf Jahre nicht mehr unterrichtet haben, sind zur Mitarbeit in einer Praxisgruppe gemäss § 4 Abs. 1 verpflichtet.