Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.403 CH-SH

§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Berufseinführungsverordnung

1. Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, sind verpflichtet, an der Berufseinführung teilzunehmen.

2. Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die länger als fünf Jahre nicht mehr unterrichtet haben, sind zur Mitarbeit in einer Praxisgruppe gemäss § 4 Abs. 1 verpflichtet.

← § 1 Berufseinführungsverordnung Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger (Berufseinführungsverordnung) § 3 Berufseinführungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →