410.401
CH-SH
§ 39a Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) - Berufsauslagen
Entschädigungen im Erziehungswesen
§ 39a Lehrerverordnung · Berufsauslagen
1. Berufsauslagen für Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden durch die Gemeinden finanziert.