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§ 39a Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) - Berufsauslagen

Entschädigungen im Erziehungswesen
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§ 39a Lehrerverordnung · Berufsauslagen

1. Berufsauslagen für Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden durch die Gemeinden finanziert.

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