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§ 39 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) - Schulleitung

Entschädigungen im Erziehungswesen
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§ 39 Lehrerverordnung · Schulleitung

1. Die Entschädigung der Schulleitung bzw. des Schulvorstandes ist Sache des Schulträgers.

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