410.401
CH-SH
§ 39 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) - Schulleitung
Entschädigungen im Erziehungswesen
§ 39 Lehrerverordnung · Schulleitung
1. Die Entschädigung der Schulleitung bzw. des Schulvorstandes ist Sache des Schulträgers.