410.401
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) - Besetzung von Stellen
Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Lehrerverordnung · Besetzung von Stellen
1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der Stellenbörse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.
2. Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, insbesondere wenn
a) die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll
b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss
c) die Stelle durch Berufung besetzt wird
3. Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.