410.401
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) - Subsidiäre Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Lehrerverordnung · Subsidiäre Zuständigkeit
1. Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erziehungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.