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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen - Auftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen · Auftrag

1. Die Schulleitungen haben insbesondere folgenden Auftrag

a) Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig. Dabei sorgen sie zusammen mit der Schulbehörde für die Umsetzung des Berufsauftrages

b) Sie sorgen für ein wirksames Qualitätsmanagement ihrer Schule und für entsprechende intern oder kantonal initiierte Schulentwicklung

c) Sie beteiligen die Lehrpersonen an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen

d) Sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen

e) Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen

f) Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen

2. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

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