410.305
CH-SH
§ 2 Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen - Finanzierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen · Finanzierung
1. Der kantonale schulische Sozialdienst erbringt seine Leistungen grundsätzlich unentgeltlich.
2. Werden von einzelnen oder mehreren Mitarbeitenden des kantonalen schulischen Sozialdienstes Aufgaben, die nicht zwingend vom kantonalen schulischen Sozialdienst wahrzunehmen sind, übernommen (insbesondere die Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen), ist die erbrachte Leistung dem kantonalen schulischen Sozialdienst abzugelten.