410.304
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst) - Finanzierung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst) · Finanzierung
1. Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung erbringt ihre Dienstleistungen grundsätzlich unentgeltlich.
2. Werden von einzelnen oder mehreren Mitarbeitenden der Abteilung schulische Abklärung und Beratung Aufgaben, die nicht zwingend wahrzunehmen sind, übernommen (insbesondere Vorträge zu schulpsychologischen Themen bei privaten Institutionen, Abklärung gemeindeinterner Unterstützungsangebote), ist die erbrachte Leistung der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung abzugelten.