Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.303 CH-SH

§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat - Ernennung, Zusammensetzung und Stellung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat · Ernennung, Zusammensetzung und Stellung

1. Die Inspektorinnen und Inspektoren werden auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat ernannt (§ 60 Schuldekret).

2. Das Schulinspektorat besteht aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Inspektorinnen und Inspektoren. Es ist der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).

3. Die unmittelbar vorgesetzte Stelle des Schulinspektorats ist die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Ausgenommen bleibt das Inspektorat für den Sport, das der Fachstelle Sport unterstellt ist.

4. Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I.

← § 1 Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat Tätigkeitsbereiche § 3 Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →