410.303
CH-SH
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat - Ernennung, Zusammensetzung und Stellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat · Ernennung, Zusammensetzung und Stellung
1. Die Inspektorinnen und Inspektoren werden auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat ernannt (§ 60 Schuldekret).
2. Das Schulinspektorat besteht aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Inspektorinnen und Inspektoren. Es ist der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).
3. Die unmittelbar vorgesetzte Stelle des Schulinspektorats ist die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Ausgenommen bleibt das Inspektorat für den Sport, das der Fachstelle Sport unterstellt ist.
4. Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I.