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12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Inspektorinnen und Inspektoren des Schulinspektorats üben ihre Tätigkeit in folgenden Bereichen aus

a) in den öffentlichen Kindergärten

b) in den öffentlichen und privaten Schulen sowie im Privatunterricht der Primar- und der Orientierungsstufe

c) * in den öffentlichen und privaten Sonderschulen

2. Für folgende Fächer gibt es Fachinspektorinnen und -inspektoren

a) Sport

b) Latein

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Inspektorinnen und Inspektoren werden auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat ernannt (§ 60 Schuldekret).

2. Das Schulinspektorat besteht aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Inspektorinnen und Inspektoren. Es ist der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).

3. Die unmittelbar vorgesetzte Stelle des Schulinspektorats ist die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Ausgenommen bleibt das Inspektorat für den Sport, das der Fachstelle Sport unterstellt ist.

4. Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I.

Aufgaben

1. Das Schulinspektorat dient einerseits der Ausübung des Aufsichtsauftrages des Erziehungsrates (§ 58 Abs. 1 Schuldekret) und anderseits der Begleitung, Beratung und Unterstützung der Lehrpersonen im pädagogischen, methodischen und didaktischen Bereich sowie der Beratung der Schulbehörden bzw. der Geschäftsleitung bei Schul-, Organisations- und Personalfragen (§ 59 Abs. 2 Schuldekret).

2. Die Inspektorinnen und Inspektoren befassen sich mit der Qualitätssicherung im Schulbereich, indem sie unter anderem

a) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen

b) das Erreichen der Lernziele überwachen

c) * die Lehrpersonen bei deren persönlicher Weiterbildung beraten

d) * die Lehrpersonen im fachlichen und pädagogischen Bereich beurteilen

e) * die Schulbehörden bzw. die Geschäftsleitung bei der Lehrerqualifikation unterstützen

f) * Berichte ausstellen

Aufgaben

1. Weitere wichtige Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren sind

a) die Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement, dem Erziehungsrat, den Kolleginnen und Kollegen des Schulinspektorats

b) * die Unterstützung der Teamentwicklung der Lehrpersonen

c) * die Mitwirkung beim Übertritt in die Orientierungsschule

d) die Mitarbeit bei Schulentwicklungsprojekten und Projektevaluationen

e) * die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie Erziehungsberatung, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Sozialdienst, schulärztlicher Dienst, Bildungs- und Weiterbildungsstätten für Lehrpersonen, Weiterbildung für Lehrpersonen, Berufsberatung, Berufs- und Mittelschulen

Aufgaben

1. Der Amtsauftrag der Inspektorinnen und Inspektoren wird in Pflichtenheften geregelt.

2. Das Erstellen der Pflichtenhefte erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, der regierungsrätlichen Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen vom 16. Dezember 1997 sowie der Leitideen des Erziehungsdepartements für das Schulinspektorat vom Juni 1998.

Berichterstattung

1. Die Inspektorinnen und Inspektoren erstatten über neu in den Schuldienst im Kanton Schaffhausen eingetretene Lehrpersonen innerhalb der ersten zwei Jahre der Unterrichtstätigkeit Bericht.

2. Der Bericht geht an die Lehrperson, die Schulbehörde bzw. die Geschäftsleitung und an das Erziehungsdepartement.

Berichterstattung

1. Ist im Rahmen der Beurteilung einer Lehrperson deren Weiterbeschäftigung in Frage gestellt, so erstellt die Inspektorin bzw. der Inspektor einen Bericht zuhanden der zuständigen Schulbehörde.

2. Dieser Bericht geht in Kopie an die betroffene Lehrperson und an das Erziehungsdepartement.

Berichterstattung

1. Jede Lehrperson kann beim zuständigen Inspektorat zusätzliche Berichte beantragen.

2. Diese Berichte gehen in Kopie an die zuständige Schulbehörde bzw. die Geschäftsleitung und an das Erziehungsdepartement.

Berichterstattung

1. Die Inspektorinnen und Inspektoren haben bei Bedarf zusätzliche Berichte zu erstatten, insbesondere über

a) die Schulbauten und deren Einrichtungen

b) die Bibliotheken und Sammlungen

c) die Lehrmittel und Apparaturen

d) die Sporteinrichtungen

Berichterstattung

1. Bei jedem Unterrichtsbesuch hält die Inspektorin bzw. der Inspektor Beobachtungen und Beurteilungen in einem Besuchsprotokoll fest.

2. Das Besuchsprotokoll ist von der Lehrperson und der Inspektorin bzw. dem Inspektor zu unterzeichnen und der besuchten Lehrperson in Kopie abzugeben.

Weiterbildung

1. Die Schulinspektorinnen und -inspektoren sind berechtigt und verpflichtet, einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die Weiterbildung einzusetzen.

2. Die Weiterbildung dient dazu, die berufsbezogenen, fachlichen und persönlichen Kompetenzen zu erhalten, zu erweitern und zu vertiefen.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die Verordnung über die Berichterstattung der Schulinspektoren vom 8. Januar 1970.

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