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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates über die Lehrerkonferenzen (Konferenzreglement) - Geltungsbereich

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§ 2 Konferenzreglement · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die kantonalen Konferenzen und die Kantonaltagungen der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen.

2. Die konferenzpflichtigen Kantonsschullehrpersonen nehmen an den Kantonaltagungen teil. Im Übrigen gilt für die Kantonsschule ein besonderes Konferenzreglement.

3. Die Regelung von Lehrerkonferenzen innerhalb der Schulkreise, der einzelnen Schulen oder Schulhäuser ist Sache der jeweils zuständigen Schulbehörden bzw. Schulleitungen.

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