410.301
CH-SH
§ 7 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen - Entschuldigungen
Sitzungen
§ 7 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen · Entschuldigungen
1. Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn irgend möglich vor der Sitzung mündlich oder schriftlich, spätestens aber innert 4 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu entschuldigen.