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§ 7 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen - Entschuldigungen

Sitzungen
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§ 7 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen · Entschuldigungen

1. Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn irgend möglich vor der Sitzung mündlich oder schriftlich, spätestens aber innert 4 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu entschuldigen.

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