410.301
CH-SH
§ 5 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen - Akteneinsicht
Sitzungen
§ 5 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen · Akteneinsicht
1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Erziehungsdirektion Einsicht zu nehmen.