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§ 5 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen - Akteneinsicht

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§ 5 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen · Akteneinsicht

1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Erziehungsdirektion Einsicht zu nehmen.

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