410.301
CH-SH
§ 3 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen - Einladungsfrist
Sitzungen
§ 3 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen · Einladungsfrist
1. Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 5 Tage vor den Sitzungen im Besitz der Ratsmitglieder sein. In ausserordentlichen Fällen kann diese Frist abgekürzt werden.