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§ 3 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen - Einladungsfrist

Sitzungen
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§ 3 Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen · Einladungsfrist

1. Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 5 Tage vor den Sitzungen im Besitz der Ratsmitglieder sein. In ausserordentlichen Fällen kann diese Frist abgekürzt werden.

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