410.115
CH-SH
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik» - Talente
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik» · Talente
1. Ins Förderprogramm aufgenommen werden können Kinder und Jugendliche,
a) die mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind,
b) aufgrund ihrer musikalischen Begabung als überdurchschnittliches Talent eingestuft werden,
c) deren Wohnsitz im Kanton Schaffhausen liegt, und
d) welche die jährlich stattfindende Aufnahmeprüfung bestanden haben.