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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik» - Förderprogramm

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik» · Förderprogramm

1. Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial im Rahmen eines Förderprogrammes.

2. Förderprogramm setzt folgende Schwerpunkte

a) Förderung der instrumentalen und musikalischen Entwicklung durch längere wöchentliche Unterrichtszeit.

b) Entlastung der Talente durch Dispensationen vom Schulunterricht.

c) Unterstützung der Talente durch ergänzende Angebote wie bspw. Theorieunterricht oder Ensemblespiel.

d) Auftrittsmöglichkeiten an Wettbewerben und Konzerten.

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