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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik» - Anwendbare Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik» · Anwendbare Bestimmungen

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI¹.

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