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410.114 CH-SH

§ 2 Verfügung über die Festlegung der Schulferien

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§ 2 Verfügung über die Festlegung der Schulferien

1. Die Verteilung der Ferien wird wie folgt geregelt (Kalenderwochen nach DIN-Norm)

a) Herbstferien: 40. bis und mit 42. Kalenderwoche

b) Weihnachtsferien: 25. Dezember bis 2. Januar

c) Sportferien: 5. und 6. Kalenderwoche

d) Frühlingsferien: 16. und 17. Kalenderwoche

e) Sommerferien: 28. bis und mit 32. Kalenderwoche

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