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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht - Gesucheinreichung

Private Schulen
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§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht · Gesucheinreichung

1. Das erstmalige Gesuch um Bewilligung einer privaten Schule ist schriftlich und mindestens neun Monate vor dem geplanten Start der privaten Schule beim kantonalen Schulinspektorat einzureichen.

2. Besteht bereits eine befristete Bewilligung, ist das Folgegesuch mindestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Bewilligung einzureichen.

3. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten

a) Angaben zur Trägerschaft, weltanschaulichen Ausrichtung und Rechtsform der Schule

b) Pädagogisches Konzept mit Hinweis auf die Bildungsziele und Angaben zur Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler

c) Angaben zum geplanten Schulangebot und zur geplanten Grösse der Schule, zur Schul- und Unterrichtsorganisation sowie zu den Aufnahmebedingungen

d) Angaben zum sonderpädagogischen Grundangebot

e) Angaben zur Qualitätssicherung

f) Angaben zu den Leitungspersonen der privaten Schule und zum geplanten Lehrkörper

g) Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem für sämtliche Leitungspersonen

h) Nennung von Lehrdiplomen oder Ausbildungsabschlüssen, welche neben den von der EDK anerkannten Lehrdiplomen zugelassen werden sollen

i) Businessplan mit Finanzierungsnachweis

j) Angaben zum Standort der Schule und zu den Schulräumlichkeiten, zu Spiel- und Pausenplätzen und weiteren Einrichtungen

k) Bestätigung der Zonenkonformität durch die Standortgemeinde sowie Bestätigung der Erfüllung von baulichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsvorschriften

4. Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin prüft die eingegangenen Unterlagen. Er bzw. sie kann weitere Belege und sachdienliche Auskünfte verlangen.

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