410.112
CH-SH
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht - Berichterstattung
Grundsätzliches
§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht · Berichterstattung
1. Das kantonale Schulinspektorat erstattet dem Erziehungsrat jährlich Bericht über die aktuelle Situation in den privaten Schulen sowie über die Gesuche und die Verläufe beim privaten Unterricht und vorübergehenden privaten Unterricht.