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410.110 CH-SH

§ 2a Schuldekret - Blockzeiten

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 2a Schuldekret · Blockzeiten

1. An der Primarschule werden die Schüler an allen Vormittagen während mindestens vier Lektionen unterrichtet. Diese vier Lektionen sind im Stundenplan in den Zeitraum zwischen 08:00 und 12:00 Uhr zu legen.

2. Innerhalb einer Gemeinde gelten für den Kindergarten und die Primarschule die gleichen Unterrichtszeiten.

3. Damit Abteilungsunterricht beziehungsweise Teamteaching möglich ist, steht den Klassen insgesamt folgende Anzahl Lektionen zur Verfügung

a) 1. Klasse: 37

b) 2. Klasse: 37

c) 3. Klasse: 33

d) 4. Klasse: 33

e) 5. Klasse: 35

f) 6. Klasse: 35

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