410.110
CH-SH
§ 2 Schuldekret - Verteilung des Unterrichts
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 2 Schuldekret · Verteilung des Unterrichts
1. Am Kindergarten, an der Primar- und der Orientierungsschule ist der Samstag schulfrei.
2. Zusätzlich ist ein halber Tag, in der Regel im ganzen Kanton derselbe, schulfrei zu halten.
3. Der Unterricht am Kindergarten und an der Primarschule findet an mindestens acht Halbtagen statt.