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410.102 CH-SH

§ 2 Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an schulergänzende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Schulergänzende Tagesstrukturen

Allgemeines
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§ 2 Tagesstrukturverordnung · Schulergänzende Tagesstrukturen

1. Schulergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Erziehungsberechtigten sicherstellen.

2. Als schulergänzende Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere

a) Kindertagesstätten und Horte

b) Modulare Tagesstrukturangebote (insb. Mittagstische)

c) Tagesschulen

3. Keine schulergänzenden Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung sind

a) Betreuungsangebote für Kinder, welche noch nicht schulpflichtig sind

b) Sonderschulen

c) Tagesfamilien

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