360.101
KOHV
CH-SH
Art. 9 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) - Soforthilfe
Leistungen der Beratungsstellen
Art. 9 KOHV · Soforthilfe
1. Die Beratungsstellen können wie folgt Soforthilfe leisten
a) anwaltliche Beratung bis zu Fr. 1'000.00 inkl. MwSt.
b) bis zu 10 Stunden psychotherapeutische Sitzungen (medizinische Abklärungen und Kurztherapien)
c) medizinische Erstversorgung bis zu Fr. 1'000.00 inkl. MwSt. (§ 11 und 12 KOHV)
d) bis zu 35 Tage Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung
e) bis zu 35 Tage Überbrückungsgeld
f) dringende Transport-, Reparatur- und Sicherungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.00
g) bis zu 15 Stunden Übersetzungskosten